OVG Münster bestätigt EBA-Bescheid

Bei Dampflok-Zugfahrten mit 2 Tendern an der Zugspitze sind die betrieblichen Bedingungen für geschobene Züge anzuwenden (Vmax = 30 km/h)

xIMG_803301 1066 ist auf langen Strecken mit zwei Tendern unterwegs. Foto:EK

[22. November 2012] Am 03.02.2012 hat das Verwaltungsgericht Köln die Klage einer Museumseisenbahn gegen einen Bescheid des EBA abgewiesen. 

Die Klägerin hatte eingewandt, die frühere Deutsche Bundesbahn habe es erlaubt, dass Dampflokomotiven der Baureihen 012 und 042 mit so genannten Doppeltendern ausgerüstet werden dürften und dass die so bespannten Züge bei der Rückwärtsfahrt (2 Tender voraus) mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h verkehren durften. Das EBA hatte verfügt, dass dabei die betrieblichen Bedingungen für geschobene Züge anzuwenden seien (Vmax = 30 km/h).

Die Berufung des Eisenbahnverkehrsunternehmens vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster ist am 21.11.2012 abgelehnt worden. Damit ist das Urteil des VG Köln (18 K 1973/11) rechtskräftig.
Das Urteil ist abrufbar unter:
VG Köln 18 K 1973/11

Quelle: Eisenbahn-Bundesamt 25/2012 - 22.11.2012